Ihr Browser ist veraltet
Um sicher im Internet zu surfen und moderne Websites richtig darzustellen, empfehlen wir Ihnen ein Update.
Hier auf Updates prüfen

Allgemeine Geschäftsbedingungen über die Vermietung eines Kraftfahrzeug

Jeder Mietvertrag wird geschlossen mit der:

AVT Autovermietung TIROL GmbH
FN 573720 g
Langer Weg 12
6020 Innsbruck

 

Versicherung:

  1. Das Fahrzeug verfügt über eine Vollkaskoversicherung.
  2. Für jeglichen Schaden besteht für die Mieterseite ein Selbstbehalt von. EUR 1.000,– netto bzw. max. 5% der Schadenssumme.
  3. Die Versicherung schließt eine Sorgfaltspflicht des Fahrzeuges ein. Bei grober Fahrlässigkeit besteht kein Versicherungsschutz.
  4. Die Deckung der Haftpflichtversicherung beträgt 20 Millionen.

 

Zustand und Übergabe: 

  1. Das Fahrzeug wird der Mieterseite in technisch einwandfreiem, gebrauchsfähigem und verkehrssicherem Zustand am Standort „Innsbruck“ übergeben.
  2. Das Fahrzeug befindet sich innen und außen in einem fachgerechten gereinigten Zustand.
  3. Der Zustand des Fahrzeuges ergibt sich bei der Übergabe an die Mieterseite aus einem zu erstellenden Übergabeprotokoll, welches integraler Bestandteil dieses Mietvertrages ist.
  4. Das Fahrzeug wird im vollgetankten Zustand (Verbrenner) oder mit 90% Ladung (E-Fahrzeuge) übergeben.

 

Mietdauer und Rückgabe:

  1. Das Mietverhältnis beginnt mit der Abholung des Fahrzeuges und endet mit der vereinbarten Rückgabe gemäß Deckblatt dieses Mietvertrages.
  2. Im Falle einer verspäteten Rückgabe wird pro Tag ein nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegender Aufschlag zum regulären Tagesmietzins von EUR 100,–
  3. Die vereinbarte Mietdauer inkludiert eine maximale Kilometerfahranzahl gemäß Vereinbarung gemäß Deckblatt. Sollte die Mieterseite diese Kilometeranzahl überschreiten, wird ein nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegender Aufschlag pro km von EUR 0,50 in Rechnung gestellt.
  4. Der Zustand des Fahrzeuges bei der Rückgabe an die Vermieterseite ist in einem Übergabeprotokoll festzuhalten.
  5. Das Fahrzeug ist im vollgetankten Zustand bzw. mit 90% Ladung (E-Fahrzeuge) rückzustellen, andernfalls die Vermieterseite berechtigt ist, das Fahrzeug bei der nächstgelegenen Tankstelle entsprechend dem aktuellen Tagestarif auf Kosten der Mieterseite zu betanken.
  6. Das Fahrzeug ist außen und innen im gereinigten Zustand rückzustellen.
  7. Die Rückgabe des Mietfahrzeugs muss immer während der Öffnungszeiten Montag – Freitag 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr am Standort Innsbruck durch einen Mitarbeiter der Vermieterseite erfolgen.

 

Miete und Kaution:

  1. Für die Dauer des Mietverhältnisses verpflichtet sich die Mieterseite zur Zahlung eines Mietpreises gemäß Deckblatt pro Tag.
  2. Die Mieterseite leistet eine Kaution in Höhe von einer Monatsmiete. Diese wird unverzinst von der Vermieterseite verwahrt.
  3. Mit Abschluss des gegenständlichen Mietvertrages ist zeitgleich eine Anzahlung in Höhe von 50% der Kaution (EUR 1.000,–) auf das Konto der Vermieterseite anzuweisen. Die restliche Kaution in Höhe von EUR 1.000,– ist so rechtzeitig anzuweisen, dass der Kautionsbetrag vollständig bei Übergabe des Fahrzeuges auf dem Konto der Vermieterseite gutgebucht ist, widrigenfalls ein Verzug der Übergabe zu Lasten der Mieterseite geht.
  4. Für Jungmieter zwischen 18 und einschließlich 23 Jahren erhöht sich die Kaution auf insgesamt EUR 3.000,–, sodass mit Abschluss des gegenständlichen Mietvertrages zeitgleich eine Anzahlung in Höhe von EUR 2.000,– auf das Konto der Vermieterseite anzuweisen ist. Die restliche Kaution in Höhe von EUR 1.000,– ist so rechtzeitig anzuweisen, dass der Kautionsbetrag vollständig bei Übergabe des Fahrzeuges auf dem Konto der Vermieterseite gutgebucht ist, widrigenfalls ein Verzug der Übergabe zu Lasten der Mieterseite geht.
  5. Die Kaution dient der Vermieterseite zur Absicherung sämtlicher Ansprüche, die aus dem gegenständlichen Mietvertrag resultieren.
  6. Der Mietpreis wird monatlich im Vorhinein in Rechnung gestellt und von dem genannten Bankkonto der Mieterseite abgebucht oder ist binnen 3 Tagen auf das Konto der Vermieterseite zu überweisen.
  7. Bei jeglichem Zahlungsverzug fallen 7,5% Verzugszinsen an; bei Konsumenten gelten die jeweils höchstzulässigen Zinsen bei Zahlungsverzug.
  8. Kosten für Kraftstoff- und Motoröl, E-Ladung sowie Mautgebühren, die während der Mietdauer anfallen, trägt ausnahmslos die Mieterseite. Eine digitale Autobahnvignette für Österreich ist immer inklusive.

 

Pflichten der Mieterseite und Nutzung des Fahrzeuges:

  1. Das Fahrzeug darf ausschließlich von der Mieterseite gelenkt werden und ist jegliche Weitergabe an Dritte ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Vermieterseite untersagt.
  2. Die Mieterseite ist verpflichtet, das Fahrzeug gewissenhaft und sorgfältig zu behandeln. Übermäßige Beanspruchung, insbesondere Fahrten im hohen Drehzahlbereich bzw. permanente Belastung bei Elektrofahrzeugen, Driften und übermäßige Kick-Down’s, Teilnahme an Fahrsicherheitstrainings, Teilnahme an Autorennen, Geländefahrten, sowie der Transport von leicht entzündbaren, giftigen oder gefährlichen Stoffen sind strengstens untersagt.
  3. Im Fahrzeug herrscht ausdrückliches Rauchverbot.
  4. Im Falle von Störungen des Fahrzeuges ist die Mieterseite verpflichtet, allfälligen Anweisungen des Fahrzeuges Folge zu leisten und umgehend die im Fahrzeug aufliegende Hotline des Fahrzeugherstellers zu kontaktieren und deren Anweisungen zu befolgen. Die Vermieterseite ist zudem umgehend während der Öffnungszeiten Montag – Freitag 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu kontaktieren.
  5. Allfällige notwendige Reparaturen sind ausschließlich durch die Vermieterseite vorzunehmen.
  6. Der Mieterseite ist es ohne ausdrückliche schriftliche Bestätigung der Vermieterseite strengstens untersagt, am Fahrzeug technische oder optische Veränderungen vorzunehmen. Dies gilt im Besonderen für am Fahrzeug von der Vermieterseite angebrachte Beklebungen und Beschriftungen, die während er gesamten Mietdauer am Fahrzeug zu verbleiben haben. Für den Fall des Zuwiderhandelns ist die Mieterseite verpflichtet, die Kosten für die Neubeklebung des Fahrzeuges durch die Vermieterseite in Höhe von EUR 130,00 zzgl. 20 % Ust der Vermieterseite umgehend zu ersetzen.
  7. Die Mieterseite ist berechtigt, das Fahrzeug ausschließlich in Europa zu verwenden.
  8. Die Mieterseite kann den Mietpreis für die Dauer, einer nachweislichen Gebrauchsbeeinträchtigung durch technischen Defekt und/ oder Reparatur anteilig mindern, sofern die Gebrauchsbeeinträchtigung nicht durch ein Fehlverhalten der Mieterseite verursacht wurde.

 

Vorzeitige Kündigung: 

  1. Bei einer vorzeitigen Kündigung durch den Mieter wird die volle Monatsmiete in Rechnung gestellt. Die Mindestmietdauer beträgt immer 3 Monate.
  2. Die Abrechnung erfolgt nach Rücknahme und Begutachtung durch die Vermieterseite. Etwaige Schäden und deren Vorgehensweise sind unter „Haftung“ geregelt.
  3. Bei Missachtung der Mietvertragsbedingungen durch die Mieterseite steht der Vermieterseite das unabdingbare Recht zu, den Mietvertrag umgehend zu beenden. Die Kündigung erfolgt mittels Einschreiben.
  4. Aufgrund einer erfolgten Kündigung seitens der Vermieterseite wegen grober Fahrlässigkeit und/oder Nichtbeachtung der Mietvereinbarung ist das Fahrzeug sofort oder spätestens 3 Tage nach schriftlicher Verständigung am Standort der Vermieterseite in Innsbruck während der Geschäftszeiten rückzustellen.

 

Beendigung des Mietvertrags:

  1. Der Vertrag endet laut vereinbarter Mietzeit und KM-Vereinbarung gemäß Deckblatt. Die Rücknahme durch die Vermieterseite erfolgt laut Rücknahmeprotokoll. Etwaige daraus resultierende Forderungen, wie insbesondere der Selbstbehalt im Schadensfall, KM-Überzüge und Aufschläge wegen verspäteter Rückgabe, sind binnen 3 Tagen zu bezahlen. Die Kaution sowie allfällige Guthaben sind innerhalb 3 Tagen auf das Konto der Mieterseite seitens der Vermieterseite zu überwiesen.

 

Haftung:

  1. Es gelten die gesetzlichen Haftungsregelungen. Keine Haftung der Mieterseite besteht, soweit die Vermieterseite für entstandene Schäden vom Unfallgegner, sonstigen Unfallbeteiligten Dritten oder von der bestehenden Kaskoversicherung Ersatz erlangt.
  2. Die Mieterseite haftet für sämtliche Schäden am Fahrzeug, welche aufgrund von Bedienungsfehlern, Überbeanspruchung oder Verletzung sonstiger Pflichten im Sinne dieses Vertrages während der Mietdauer zurückzuführen sind. Die Mieterseite haftet weiters in gleicher Weise für Schäden, die durch ihre Angehörigen, Arbeiter, Angestellte, Beifahrer oder sonstige der Mieterseite zurechenbare Personen verursacht wurden.
  3. Sollte die Mieterseite während der Nutzung des Fahrzeuges verschuldet oder unverschuldet in einen Verkehrsunfall, Wildschaden, Brand oder Ähnliches verwickelt sein, so ist die Mieterseite dazu verpflichtet, wenn nötig unverzüglich die Polizei hinsichtlich dem Unfalls- bzw. Schadenshergang zu verständigen und sofern erforderlich Erste-Hilfe zu leisten.
  4. Die Mieterseite ist weiters dazu verpflichtet, einen schriftlichen Unfallbericht, allenfalls mit entsprechender Skizze anzufertigen, die Namen allfälliger Unfallbeteiligte und Zeugen aufzunehmen und der Vermieterseite unaufgefordert zu übermitteln.
  5. Die Mieterseite haftet auch für Schäden, welche erst nach der Rückgabe des Fahrzeuges festgestellt werden, sofern die Vermieterseite nachweisen kann, dass in der Zwischenzeit das Fahrzeug nicht durch diese oder Dritte bewegt wurde.
  6. Wird bei der Rückgabe des Fahrzeuges ein Schaden festgestellt, der im Übergabeprotokoll an die Mieterseite nicht angeführt wurde, so hat die Mieterseite den Schaden zu vertreten, sofern diese nicht nachweisen kann, dass der Schaden bereits bei Übergabe vorhanden war.
  7. Der Mieterseite obliegt während der Nutzung des Fahrzeuges die Einhaltung sämtlicher Verordnungen und Gesetze, insbesondere der Straßenverkehrsordnung. Zudem wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Mieterseite während der Mietdauer als Halter im Sinne des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) gilt, da dieser auch die Möglichkeit der Gefahrenabwendung, also auch die ordnungsgemäße Überprüfung und Instandhaltung des Fahrzeugs, offensteht.
  8. Die Mieterseite haftet weiters für sämtliche Verwaltungsübertretungen, wie Strafbescheide, Anonymverfügungen, Strafverfügungen usw., sowie sonstige Gebühren und Kosten, welche während der Mietdauer durch die Mieterseite entstanden sind und wird die Mieterseite die Vermieterseite diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos halten. Sofern die Vermieterseite diesbezüglich in Anspruch genommen wird bzw. die Kosten und Gebühren bezahlt, so besteht für die Mieterseite die Verpflichtung, diese Gebühren und Kosten zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von EUR 5,– umgehend nach entsprechender schriftlicher Aufforderung an die Vermieterseite zu bezahlen.

 

Schlussbestimmungen:

  1. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht und hat jegliche Nebenabrede schriftlich zu erfolgen.
  2. Der gegenständliche Vertrag unterliegt materiell österreichischem Recht und wird als Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht vereinbart.
  3. Die Datenschutzerklärung gemäß DSGVO der Vermieterseite ist ein integraler Bestandteil dieses Vertrages.

Registrieren